Notfallservice 030 / 36 28 56 56

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unseren Monteuren ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und – leitungen zu verschaffen. Außerdem muss er sofort nach Ausführung unserer Reinigungsarbeiten überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände ,-leitungen und sonstige Anlagen in ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen worden sind.

Gefährliche Stoffe

Vor der Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe, die in den reinigenden Entwässerungsgegenständen und – leitungen enthalten sind ,schriftlich ausführen und einen verantwortlichen Mitarbeiter unseres Unternehmens zu übergeben.Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den Monteur in irgendeiner Weise schädigen oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystembegründen könne und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z. B. Laugen,Säure,Gifte.Der Auftragsgeber ist weiterhin verpflichtet, für den Fall,dass besondere Gefahr zu erwarten ist,einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben und in entsprechender Form schriftlich und angezeigt wurden,stellt der Auftraggeber uns von jeder Haftung für Schäden anlässlich der Reinigungsarbeiten frei.

Arbeitsdurchführung

Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie sonstiger Durchführungsweise der Arbeit obliegt allein unserem Monteur ,der hierbei vor allem den Gesichtspunkt einer nachhaltigen Reinigungswirkung zu beachten hat.

Arbeitserfolg

Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für den Erfolg können wir keine Gewährleistung übernehmen .

Ausschluss der Verantwortung

Wir übernehmen keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren Schäden, die entstehen durch:

  • a) Arbeiten an defekten (z. B. rissen, brüchige) oder unvorschriftsmäßigen installierten Entwässerungsgegenständen, -leitungen und sonstigen Anlagen;
  • b) Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 °;
  • c) Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und – leitungen, soweit diese nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen;
  • d) Spirale ,Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Entwässerungsgegenständen oder –leitungen stecken bleiben oder verlorengehen;
  • e) Arbeiten mit gefährlichen Stoffen unter den Voraussetzungen der Ziffer 2.

Haftung

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletztung ,der Unmöglichkeit , des Unvermögens, der Verletztung von Pflichten bei Vertragshandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Reklamation

Wegen der ständigen Benutzung von Entwässerungsgegenständen oder- leitungen besteht auch ständige Störungsgefahr durch deren missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen Reklamationen innerhalb 24 Stunden nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich zugehen. Später Reklamationen können wir nicht anerkennen.

Eigentumsvorbehaltung

  • a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleiben die verkauften Materialien unser Eigentum. Der Auftraggeber ist befugt, über die gekauften Materialien im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
  • b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Materialien entstehende Erzeugnisse zu deren Eigentumsrecht besteht, so erwerben wir Miteigentum in Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Materialien.
  • c) Die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteiles (§8 Abs. 2) zur Sicherung an uns ab .Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlen an uns für unsere Rechnungen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn ,es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unserseits gegen den Auftraggeber bestehen.
  • d) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Materialien und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  • e) Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltens bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  • f) Die Materialien und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  • g) Übersteigt der Wert de Sicherheit unserer Forderung um mehr als 20%,so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Stadt Berlin